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§ 93 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

XIII. – Sonderregelungen nach der Landesverfassung

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 93 GO LT 2005 – Verfahren bei der Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (1)

(1) Die Aufgaben des Ausschusses gemäß Artikel 74 Abs. 1 Satz 2 Landesverfassung und § 22 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes werden vom Ausschuss für Inneres wahrgenommen.

(2) Der Ausschuss für Inneres unterbreitet nach Anhörung der Kandidaten dem Landtag einen Wahlvorschlag. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, wählt der Landtag auf Vorschlag der Fraktionen.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)