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§ 93 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 7 – Beteiligung der Spitzenorganisationen

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 93 BremBG – Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände
(§ 53 des Beamtenstatusgesetzes)

(1) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der Berufsverbände sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen. Ziel der Beteiligung ist eine sachgerechte Einigung.

(2) Die Senatorin oder der Senator für Finanzen und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände kommen regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine und grundsätzliche Fragen des Beamtenrechts zusammen. Darüber hinaus werden aus besonderem Anlass weitere Gespräche vereinbart. Für die Teilnahme an diesen Gesprächen ist den Beamtinnen und Beamten die erforderliche Dienstbefreiung unter Belassung der Bezüge zu gewähren.

(3) Die Entwürfe allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen werden den Spitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zugeleitet. Daneben findet eine mündliche Erörterung statt, wenn nicht im beiderseitigen Einverständnis darauf verzichtet wird. Absatz 2 Satz 3 findet Anwendung. Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Senatsvorlagen keine Berücksichtigung gefunden haben, werden dem Senat in der Vorlage unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, werden der Bremischen Bürgerschaft in der Vorlage unter Angabe der Gründe mitgeteilt.

(4) Das Beteiligungsverfahren kann durch Vereinbarung zwischen Senat und Spitzenorganisationen ausgestaltet werden.