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§ 93 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 7 – Mitwirkungsrechte in der Schule → Abschnitt 6 – Oberstufenzentren

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 93 BbgSchulG – Schülerinnen und Schüler

(1) Für die Klassen, die das Oberstufenzentrum nur an einzelnen Tagen der Woche besuchen, werden Tageskonferenzen der Schülerinnen und Schüler gebildet. Ihnen gehören Sprecherinnen und Sprecher der Klassen an, die jeweils am gleichen Tag der Woche Unterricht haben. Für jede Tageskonferenz wird aus der Mitte der jeweiligen Sprecherinnen und Sprecher der Klassen eine Tagessprecherin oder ein Tagessprecher gewählt. Die Tagessprecherinnen und Tagessprecher nehmen an Stelle der Klassensprecherinnen und Klassensprecher deren Aufgaben gemeinsam für die Klassen wahr, die an dem betreffenden Wochentag die Schule besuchen. Die Tagessprecherinnen und Tagessprecher sind Mitglieder der entsprechenden Konferenz der Schülerinnen und Schüler der Abteilung. Die Vorschriften über die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen sind entsprechend anzuwenden.

(2) An Oberstufenzentren wird für jede Abteilung eine Teilkonferenz der Schülerinnen und Schüler gebildet (Abteilungsschülerkonferenz). § 84 Abs. 8 Satz 2 und 3 findet Anwendung. Soweit innerhalb einer Abteilung Unterricht sowohl in teilzeitschulischen als auch in vollzeitschulischen Bildungsgängen oder in einer gymnasialen Oberstufe angeboten wird, können die Mitglieder der Abteilungsschülerkonferenz beschließen, hierfür jeweils eine Teilkonferenz der Schülerinnen und Schüler zu bilden. Jede dieser Teilkonferenzen wählt eine Sprecherin oder einen Sprecher.

(3) Neben den Mitgliedern gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 sind die Sprecherinnen und Sprecher der Konferenzen der Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 1 Mitglieder der Konferenz der Schülerinnen und Schüler der Schule. § 84 ist entsprechend anzuwenden.

(4) An Stelle der Versammlungen der Schülerinnen und Schüler der Schule gemäß § 84 Abs. 7 finden an Oberstufenzentren Versammlungen der Schülerinnen und Schüler der Abteilungen statt.