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§ 93 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 3 – Gemeindewirtschaft → Abschnitt 3 – Wirtschaftliche Betätigung

Titel: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKVerf
Gliederungs-Nr.: 202-3
Normtyp: Gesetz

§ 93 BbgKVerf – Eigenbetriebe

(1) Für Eigenbetriebe sind Betriebssatzungen zu erlassen und der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung der Eigenbetriebe sind so einzurichten, dass sie eine gesonderte Beurteilung der Betriebsführung und des Betriebsergebnisses ermöglichen.

(2) Die Gemeindevertretung kann einen Werksausschuss bilden und diesem durch die Betriebssatzung bestimmte Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung übertragen. Abweichend von § 43 Abs. 4 Satz 1 und 2 werden sachkundige Einwohner im Falle ihrer Berufung als stimmberechtigte Mitglieder des Werksausschusses tätig. Hat der Eigenbetrieb mehr als 50 Beschäftigte, so kann der Werksausschuss bis zu einem Drittel aus stimmberechtigten Beschäftigten des Eigenbetriebes bestehen. Bei Eigenbetrieben mit weniger als 51, aber mehr als zehn Beschäftigten, können dem Werksausschuss bis zu zwei Beschäftigte des Eigenbetriebes angehören. Die dem Werksausschuss angehörenden Beschäftigten werden aus einem Vorschlag der Versammlung der Beschäftigten des Eigenbetriebes von der Gemeindevertretung gewählt, der mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden Mitglieder und Stellvertreter enthält. § 41 Abs. 4 und § 43 Abs. 4 Satz 3 gelten entsprechend. Wird für mehrere Eigenbetriebe ein gemeinsamer Werksausschuss gebildet, ist die Gesamtzahl aller Beschäftigten dieser Eigenbetriebe maßgebend. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend. Die Anzahl der sachkundigen Einwohner darf zusammen mit der Anzahl der Beschäftigten die der Gemeindevertreter im Werksausschuss nicht erreichen. Ist der Hauptverwaltungsbeamte der Auffassung, dass ein Beschluss des Werksausschusses rechtswidrig ist oder das Wohl der Gemeinde gefährdet, so hat er eine Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.

(3) Die Betriebssatzung kann vorsehen, dass für die Führung der laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes eine Werkleitung von der Gemeindevertretung bestellt wird. Wird eine Werkleitung nicht bestellt, so nimmt der Hauptverwaltungsbeamte oder ein von ihm beauftragter Bediensteter der Gemeinde die Aufgaben der Werkleitung wahr.

(4) Beabsichtigt die Gemeinde, einen Eigenbetrieb in ein Unternehmen des privaten Rechts oder eine kommunale Anstalt umzuwandeln, gelten § 92 Abs. 3 und § 96 entsprechend.