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§ 93 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Neunter Teil – Zuständigkeit, förmliches Verfahren → Abschnitt II – Förmliches Verfahren

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 93 BWG – Verfahrenskosten

(1) Die Verfahrenskosten fallen demjenigen zur Last, der das Verfahren veranlasst hat. Kosten, die durch unbegründete Einwendungen erwachsen sind, können demjenigen, der sie erhoben hat, auferlegt werden. § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Die Kosten des Ausgleichsverfahrens nach § 18 des Wasserhaushaltsgesetzes fallen den Beteiligten nach dem Maße ihres schätzungsweise zu ermittelnden Vorteils zur Last.