§ 93 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin
Neunter Teil – Zuständigkeit, förmliches Verfahren → Abschnitt II – Förmliches Verfahren
§ 93 BWG – Verfahrenskosten
(1) Die Verfahrenskosten fallen demjenigen zur Last, der das Verfahren veranlasst hat. Kosten, die durch unbegründete Einwendungen erwachsen sind, können demjenigen, der sie erhoben hat, auferlegt werden. § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Die Kosten des Ausgleichsverfahrens nach § 18 des Wasserhaushaltsgesetzes fallen den Beteiligten nach dem Maße ihres schätzungsweise zu ermittelnden Vorteils zur Last.