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§ 92 ThürPersVG
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Landesrecht Thüringen

ZEHNTER TEIL – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschluss-Sachen

Titel: Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 92 ThürPersVG – Abweichungen und Sonderregelungen im Geschäftsbereich des für Schulwesen zuständigen Ministeriums

Für den Bereich Schulen gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen und Sonderregelungen:

  1. 1.

    Allgemeine Regelungen:

    1. a)

      Dienststellen im Sinne des § 6 sind unter Ausschluss des § 6 Abs. 3 die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die Staatlichen Studienseminare für Lehrerausbildung, das Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien und die Staatlichen Schulämter.

    2. b)

      Die Sitzungen der Personalvertretungen und die Personalversammlungen finden grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit statt. Dies gilt nicht für die Stufenvertretungen.

    3. c)

      Die Sitzungen und Sprechstunden werden, soweit landeseigene Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können, in den Räumen der Schule durchgeführt. Jeder Schulträger ist verpflichtet, die erforderlichen Räume und Einrichtungsgegenstände zur Verfügung zu stellen. Notwendige Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung werden vom Land nicht erstattet.

    4. d)

      Dienstbefreiung nach § 45 Abs. 2 und Freistellung vom Dienst nach § 45 Abs. 3 für die Mitglieder der Personalvertretungen werden durch Rechtsverordnung des für Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.

  2. 2.

    Regelungen für die Bezirkspersonalräte:

    1. a)

      Bei jedem Staatlichen Schulamt wird aus der Gesamtheit aller zum jeweiligen Schulamtsbereich gehörenden Beschäftigten ein Bezirkspersonalrat nach § 53 gebildet. Ergänzend zu § 5 bilden die angestellten und beamteten

      1. aa)

        Erzieher an den Grundschulhorten und Lehrer an den Grundschulen,

      2. bb)

        Sonderpädagogischen Fachkräfte und Lehrer an den Förderschulen,

      3. cc)

        Lehrer an den Regelschulen sowie Lehrer und Erzieher an den Gemeinschaftsschulen, die die Klassenstufen bis 10 umfassen,

      4. dd)

        Lehrer an den berufsbildenden Schulen, den Gymnasien, den Spezialgymnasien und den Kollegs sowie Lehrer und Erzieher an den Gemeinschaftsschulen, die die Klassenstufen bis 12 umfassen, und den Gesamtschulen

      gemeinsam eigenständige Gruppen.

    2. b)

      Abweichend von § 53 Abs. 3 Satz 2 besteht der Bezirkspersonalrat aus 19 Mitgliedern; er hat mindestens die Mitgliederzahl, die sich aus der Summe der Gruppenvertreter nach § 17 Abs. 3 ergibt.

    3. c)

      Für die Vertretung der Gruppen gilt § 17 Abs. 3 entsprechend. § 53 Abs. 6 Satz 1 und 2 finden keine Anwendung.

  3. 3.

    Für den Hauptpersonalrat bei dem für Schulwesen zuständigen Ministerium gelten folgende Regelungen:

    1. a)

      Der bei dem für Schulwesen zuständigen Ministerium zu bildende besondere Hauptpersonalrat besteht aus den nach § 5 zu bildenden Gruppen sowie den in Nummer 2 Buchst. a Satz 2 genannten Gruppen. Abweichend von § 53 Abs. 6 erhält eine Gruppe von

      bis zu 1 000Gruppenangehörigen einen Vertreter,
      1 001 bis 4 000Gruppenangehörigen zwei Vertreter,
      4 001 und mehrGruppenangehörigen drei Vertreter.
    2. b)

      Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt abweichend von § 53 Abs. 3 Satz 2 31 Mitglieder.

    3. c)

      § 53 Abs. 6 Satz 2 findet keine Anwendung.

  4. 4.

    Für die im Bereich Schulen zu bildende Einigungsstelle gilt § 71 mit der Maßgabe, dass sich unter den von der Personalvertretung bestellten Beisitzern ein Vertreter der Gruppe befinden muss, die von der Angelegenheit unmittelbar betroffen ist.

  5. 5.

    Für die in der Ausbildung für die Lehrerlaufbahnen stehenden Bediensteten (Lehramtsanwärter) gelten folgende Regelungen:

    1. a)

      Die Lehramtsanwärter sind für die Personalvertretungen nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Die Interessen der Lehramtsanwärter nach diesem Gesetz werden von dem Personalrat ihrer Ausbildungsschule wahrgenommen.

    2. b)

      Werden in einer Ausbildungsschule mindestens fünf Lehramtsanwärter ausgebildet, so können sie eine Vertrauensperson wählen. Der Leiter der Ausbildungsschule beruft einmal jährlich alle der Ausbildungsschule zugewiesenen Lehramtsanwärter zu einer Versammlung ein, in der die Vertrauensperson in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt wird. Für die Zusammenarbeit der Vertrauensperson mit dem Personalrat gilt § 40 Abs. 1 entsprechend.