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§ 92 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Öffentliche berufsbildende Schulen → Abschnitt I – Schularten

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 92 SchulG – Berufliches Gymnasium

(1) Das Berufliche Gymnasium vermittelt nach Begabung und Leistung geeigneten Schülerinnen und Schülern nach Abschluss der Sekundarstufe I durch berufsbezogene und allgemein bildende Unterrichtsinhalte eine Bildung, die den Anforderungen für die Aufnahme eines Hochschulstudiums und einer vergleichbaren Berufsausbildung entspricht. Es richtet sich dabei vorrangig an Schülerinnen und Schüler mit einem durch Prüfung erworbenen Mittleren Schulabschluss.

(2) Das Berufliche Gymnasium umfasst drei Schulleistungsjahre. Am Beruflichen Gymnasium können schulische Voraussetzungen für den Zugang zur Fachhochschule vermittelt werden. Das Berufliche Gymnasium schließt mit der Abiturprüfung ab. Die bestandene Abiturprüfung enthält die Hochschulzugangsberechtigung.

(3) Im Beruflichen Gymnasium werden die Schülerinnen und Schüler in einer Einführungsphase und in einer Qualifikationsphase unterrichtet. Sie bestimmen mit der Fachrichtung das Profil ihrer schulischen Bildung. Soweit die Schülerinnen und Schüler nicht bereits über einen Mittleren Schulabschluss verfügen, erwerben sie diesen mit der Versetzung in die Qualifikationsphase.