§ 92 SG
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Bundesrecht
Siebter Abschnitt – Bußgeldvorschriften; Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 92 SG – Übergangsvorschrift für die Laufbahnen
In der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 kann für die Dauer des Spannungs- oder Verteidigungsfalles bestimmt werden, dass für die bei Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalles vorhandenen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die Dienstzeit nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis auf sechs Monate und die Dienstzeit nach Nr. 2 Buchstabe b bis auf ein Jahr verkürzt wird.