§ 92 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt XII – Schlussvorschriften
§ 92 MBG Schl.-H. – Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Das Gesetz findet für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte keine Anwendung. § 3 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.