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§ 92 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Achter Teil – Sicherung des Hochwasserabflusses → Dritter Abschnitt – Wassergefahr

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 92 LWG – Melde- und Warndienst (1)

(1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Gewässer einen Melde- und Warndienst zum Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung und zum Schutz vor Wassergefahren einzurichten.

(2) Die Verordnung bestimmt die Meldestellen und das Meldeverfahren. Unternehmer von Anlagen zur Gewässerbenutzung oder sonstigen Anlagen in oder an Gewässern haben für den Melde- und Warndienst ihre dafür geeigneten Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Einrichtung des Melde- und Warndienstes ist mit dem nach § 35 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes eingerichteten Wasserstands- und Hochwassermeldedienst abzustimmen.

(4) Aus der Einrichtung des Melde- und Warndienstes können Dritte keine Ansprüche herleiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).