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§ 92 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 7 – Richterdienstgerichtsbarkeit

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 92 LRiG – Erweiterte Zulässigkeit der Beschwerde

(1) In Verfahren gegen Richter und Staatsanwälte ist die Beschwerde gegen alle Beschlüsse des Dienstgerichts zulässig, die über die Verhängung, Bestätigung oder Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme, über den Inhalt einer Disziplinarentscheidung oder über die Einstellung eines Disziplinarverfahrens entscheiden.

(2) 1In Verfahren gegen Richter und Staatsanwälte entscheidet über den Antrag auf Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme, die der Dienstgerichtshof bestätigt oder verhängt hat, das Dienstgericht. 2Der Antrag ist beim Dienstgericht einzureichen.