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§ 92 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. ABSCHNITT – Pflichten → 8. Unterabschnitt – Wohnung

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 92 LBG – Wohnort (1)

(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann der Dienstvorgesetzte den Beamten anweisen, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).