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§ 92 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Achter Teil – Besondere Beamtengruppen

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 92 LBG – Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte

Für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte, Amtsverwalterinnen und Amtsverwalter nach § 48 Absatz 2 GemO, bestellte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nach § 48 Absatz 3 GemO sowie bestellte Landrätinnen und Landräte nach § 39 Absatz 6 LKrO gelten die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle und der obersten Dienstbehörde nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des § 44 Abs. 1, §§ 60 bis 66 und § 80 dieses Gesetzes, § 37 Abs. 3, §§ 39 und 42 BeamtStG sowie § 62 Abs. 3 LBeamt-VGBW nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Zuständigkeiten des Dienst vorgesetzten oder letzten Dienstvorgesetzten wahr.

  2. 2.

    Das Beamtenverhältnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird durch die rechtsgültige Wahl begründet und beginnt mit dem Amtsantritt.

  3. 3.

    Die Ernennungsurkunde für die Landrätin oder den Landrat wird von der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Kreistages ausgestellt und der Landrätin oder dem Landrat ausgehändigt; dies gilt für bestellte Landrätinnen und Landräte nach § 39 Abs. 6 LKrO entsprechend.

  4. 4.

    Die Ernennungsurkunde für die Amtsverwalterin oder den Amtsverwalter nach § 48 Absatz 2 GemO und für die bestellte Bürgermeisterin oder den bestellten Bürgermeister nach § 48 Absatz 3 GemO wird von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ausgestellt und der Amtsverwalterin oder dem Amtsverwalter oder der bestellten Bürgermeisterin oder dem bestellten Bürgermeister bei Amtsantritt ausgehändigt.