§ 92 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen
ZEHNTER ABSCHNITT – Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Landtagswahlen, Volksabstimmungen, Volksentscheiden, Bundestags- und Europawahlen → 1. – Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Landtagswahlen
§ 92 KWO – Geltungsbereich
1Wird eine Direktwahl oder ein Bürgerentscheid am selben Tag wie eine Landtagswahl durchgeführt (verbundene Wahlen), gelten für die Direktwahl und den Bürgerentscheid die Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung mit Maßgabe der Vorschriften dieses Titels. 2Bei verbundenen Direktwahlen gilt dies sowohl für die Wahl als auch für die Stichwahl.