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§ 92 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Sechster Teil – Schulverwaltung → Zweiter Abschnitt – Lehrerinnen und Lehrer, Schulleitung

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 92 HmbSG – Öffentliche Ausschreibung und Findungsverfahren

(1) Die Besetzung von Schulleitungsstellen wird von der zuständige Behörde durch ein Findungsverfahren vorbereitet. Neu zu besetzende Schulleitungsstellen werden dazu unverzüglich ausgeschrieben.

(2) Die Durchführung des Findungsverfahrens obliegt dem Findungsausschuss. Dieser besteht aus

  1. 1.

    einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde als Vorsitzende oder Vorsitzender,

  2. 2.

    einer von der zuständigen Behörde berufenen Schulleiterin oder einem von der zuständigen Behörde berufenen Schulleiter,

  3. 3.

    einem von der zuständigen Behörde berufenen, nicht dieser Behörde angehörenden Mitglied, in beruflichen Schulen einer weiteren vom HIBB beauftragten Person,

  4. 4.

    einem von der Schulkonferenz aus ihrer Mitte gewählten Mitglied aus der Gruppe der Schülerinnen und Schüler, das mindestens vierzehn Jahre alt sein muss, oder der Gruppe der Eltern, in beruflichen Schulen einer Wirtschaftsvertreterin oder einem Wirtschaftsvertreter des Schulvorstands,

  5. 5.

    einem von der Lehrerkonferenz aus ihrer Mitte gewählten Mitglied, in beruflichen Schulen einem Mitglied des Schulvorstands,

  6. 6.

    einem Mitglied des für die Schule zuständigen Personalrats mit beratender Stimme.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(3) Benennen die Schulkonferenz beziehungsweise der Schulvorstand, die Lehrerkonferenz oder der Personalrat nicht innerhalb von vier Wochen nach entsprechender Aufforderung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ihre Vertreterinnen oder Vertreter oder bleiben diese trotz ordnungsgemäßer Einladung der Sitzung fern, so entscheiden die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder allein.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen mit einer Frist von wenigstens einer Woche ein. Die zuständige Behörde legt dem Findungsausschuss die Bewerbungsunterlagen und die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber vor.

(5) Der Findungsausschuss schlägt der zuständigen Behörde die Bewerberin oder den Bewerber für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter vor, die oder den er für am besten geeignet hält. In begründeten Ausnahmefällen können zwei Vorschläge erfolgen. Kommt der Findungsausschuss nicht innerhalb von zwei Monaten seit seiner ersten Sitzung zu einem Vorschlag, so entscheidet die zuständige Behörde unmittelbar nach § 94.