Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 92 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

FÜNFTER TEIL – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Dritter Abschnitt – Sonstige Organisationsvorschriften

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 92 HmbHG – Organisation in der Fakultät

(1) Die Fakultäten können sich nach Maßgabe der Grundordnung durch Fakultätssatzung in Institute gliedern. Durch die Grundordnung können den Instituten Aufgaben in den folgenden Bereichen übertragen werden:

  1. 1.

    Organisation des Lehrbetriebs, der Nachwuchsförderung und der Studienfachberatung;

  2. 2.

    Beschlussfassung über Angelegenheiten nach § 91 Absatz 2 Nummern 1 bis 3; hierbei sind etwaige Rahmenbeschlüsse des Fakultätsrates sowie die Entscheidungen zur Stellen- und Mittelbewirtschaftung zu beachten; die Beschlüsse sind in entsprechender Anwendung von § 108 Absatz 2 vom Dekanat zu genehmigen; soweit daneben gemäß § 108 Absatz 1 eine Genehmigung des Präsidiums erforderlich ist, wird diese vom Dekanat eingeholt;

  3. 3.

    vorbehaltlich einer Zuständigkeit nach Nummer 2 Vorschläge für Studien- und Prüfungsordnungen;

  4. 4.

    Vorschläge für die Lehrverpflichtung;

  5. 5.

    Vorschläge für die Zusammensetzung von Berufungsausschüssen.

Die Grundordnung kann für die Institute eine andere Bezeichnung einführen. Sie kann neben der Bildung von Instituten auch die Einrichtung anderer unmittelbar der Fakultät nachgeordneter Organisationseinheiten durch Fakultätssatzung vorsehen und diesen Organisationseinheiten Aufgaben nach Satz 2 Nummer 1 sowie Aufgaben in der Forschung übertragen. Die Aufgaben sind jeweils einer Organisationseinheit zuzuordnen; § 90 Absatz 6 Nummer 1 bleibt unberührt.

(2) Die Grundordnung kann vorsehen, dass durch Fakultätssatzung große Fakultäten in Fachbereiche gegliedert und einige oder alle der in Absatz 1 bezeichneten Organisationseinheiten jeweils einem Fachbereich zugeordnet werden können. Den Fachbereichen können durch die Grundordnung an Stelle der Institute einzelne Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 übertragen werden; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Die Grundordnung kann für die Fachbereiche eine andere Bezeichnung einführen.

(3) Soweit Institute oder andere Organisationseinheiten die in Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 2 vorgesehenen Aufgaben oder Aufgaben in der Forschung wahrnehmen, unterstehen sie der Aufsicht des Dekanats. Das Dekanat kann mit ihnen Ziel- und Leistungsvereinbarungen abschließen. Die Fachbereiche nach Absatz 2 führen im Auftrage des Dekanats die Aufsicht über die ihnen zugeordneten Organisationseinheiten; Satz 2 gilt entsprechend.

(4) In den Instituten werden nach Gruppen zusammengesetzte Gremien gebildet. In den anderen Organisationseinheiten werden solche Gremien nicht gebildet.

(5) An der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg kann die Grundordnung abweichend von den vorstehenden Regelungen vorsehen, dass die Fakultäten durch Fakultätssatzung in Fachbereiche gegliedert werden; Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. In diesem Falle kann die Grundordnung die weitere Gliederung der Fachbereiche in Institute zulassen; Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. In den Fachbereichen werden nach Gruppen zusammengesetzte Gremien gebildet. In den anderen Organisationseinheiten werden solche Gremien nicht gebildet. Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Für Hochschulen ohne Fakultäten gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Die Grundordnung kann auch Regelungen nach Absatz 5 vorsehen.