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§ 92 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt IV – Berufsgerichtsbarkeit und Rügerecht

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 92 HeilBerG M-V – Vollstreckung

(1) Verwarnung, Verweis sowie Entziehung des aktiven und passiven Berufswahlrechts gelten mit der Rechtskraft der Entscheidung als vollstreckt.

(2) Die Vollstreckung der auf Geldbuße lautenden rechtskräftigen Urteile und Beschlüsse und die Beitreibung der Kosten wird von dem Vorsitzenden des Berufsgerichts durch Beschluss angeordnet. Die Durchführung der Vollstreckung veranlasst die zuständige Kammer.