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§ 92 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Verfahren → Vierter Unterabschnitt – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 92 HeilBG – Wiederaufnahme des Verfahrens (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Die Wiederaufnahme des berufsgerichtlichen Verfahrens können das Kammermitglied und der Vorstand der Landeskammer beantragen.

(2) Die Wiederaufnahme zu Gunsten des Kammermitgliedes ist auch zulässig, wenn ein gerichtliches Urteil wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder eines Dienstvergehens, auf dessen Feststellungen das berufsgerichtliche Urteil beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 92 bis 98 des Landesdisziplinargesetzes entsprechend.