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§ 92 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 3 – Verfahren → Unterabschnitt 3 – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 92 HeilBG – Entscheidung durch Beschluss

Wird die Berufung verspätet eingelegt oder wird keine oder eine verspätete oder eine nicht den Anforderungen des § 90 Abs. 4 genügende Berufungsbegründung vorgelegt oder richtet sich die Berufung nur gegen die Kostenentscheidung, soweit sie nach § 90 Abs. 2 nicht allein angefochten werden kann, verwirft sie das Landesberufsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Kammermitglied und dem Vorstand der Landeskammer mitzuteilen.