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§ 92 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

11. Abschnitt – Hauptberufliches Personal der Hochschulen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 92 BerlHG – Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal

(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Universitäten besteht aus den Professoren und Professorinnen, den Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, den Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.

(2) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal an den übrigen künstlerischen Hochschulen und an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften besteht aus den Professoren und Professorinnen, den wissenschaftlichen und den künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.