Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 92 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

XIII. – Sonderregelungen nach der Landesverfassung

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 92 GO LT 2005 – Verfahren bei der Wahl der Mitglieder des Landesrechnungshofes (1)

(1) Die Aufgaben des Ausschusses gemäß Artikel 107 Abs. 2 Satz 2 Landesverfassung sowie §§ 3 und 4 des Landesrechnungshofgesetzes werden vom Ausschuss für Haushaltskontrolle wahrgenommen.

(2) Unterbreitet der Präsident des Landesrechnungshofes Wahlvorschläge, leitet der Präsident des Landtages diese Vorschläge an den Ausschuss für Haushaltskontrolle weiter.

(3) Der Ausschuss für Haushaltskontrolle unterbreitet nach Anhörung der Kandidaten dem Landtag einen Wahlvorschlag. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, wählt der Landtag auf Vorschlag der Fraktionen.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)