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§ 92 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

3. Unterabschnitt – Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel → I. – Allgemeines

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 92 AO – Beweismittel (1)

(1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 92 - Beweismittel

1Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. 2Sie kann insbesondere

  1. 1.
    Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen,
  2. 2.
    Sachverständige zuziehen,
  3. 3.
    Urkunden und Akten beiziehen,
  4. 4.
    den Augenschein einnehmen.