Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Kapitel 7 – Verfahrensvorschriften → Abschnitt 4 – Datenschutz
§ 91b AufenthG – Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG darf die Daten des Registers nach § 91a zum Zweck der Verlegung des Wohnsitzes aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zur Familienzusammenführung an folgende Stellen übermitteln:
- 1.
nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- 2.
Organe und Einrichtungen der Europäischen Union,
- 3.
sonstige ausländische oder über- und zwischenstaatliche Stellen nach Maßgabe des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 und den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Zu § 91b: Geändert durch G vom 22. 11. 2011 (BGBl I S. 2258) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).