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§ 91 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Hochschulmedizin

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 91 ThürHG – Universitätsklinikum Jena - Rechtsstellung, Mitgliedschaft, Aufsicht und Aufgaben (1)

(1) Das Universitätsklinikum Jena ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Mitglieder der Teilkörperschaft sind die am Universitätsklinikum Jena hauptberuflich Tätigen sowie die Studierenden, die für einen dem Universitätsklinikum Jena zugeordneten Studiengang der Friedrich-Schiller-Universität Jena immatrikuliert sind; sie sind zudem Mitglieder der Friedrich-Schiller-Universität Jena.

(2) Das Universitätsklinikum Jena ist verantwortlich für die Pflege der Wissenschaft in Forschung und Lehre einschließlich der Ausbildung von Studierenden; es nimmt daran ausgerichtet Aufgaben in der Krankenversorgung wahr. Es ist darüber hinaus zuständig für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern und Angehörigen nichtärztlicher Heil- und Fachberufe. Es schließt in entsprechender Anwendung des § 12 mit dem Ministerium Ziel- und Leistungsvereinbarungen ab. Diese sind mit den Ziel- und Leistungsvereinbarungen der Friedrich-Schiller-Universität Jena abzustimmen, indem in Angelegenheiten von Forschung und Lehre das Benehmen mit dem Präsidium hergestellt wird.

(3) Das Universitätsklinikum Jena gibt sich nach Maßgabe des Sechsten Teils dieses Gesetzes eine Grundsatzung, die insbesondere Festlegungen zu den Befugnissen, Mitgliedschaftsrechten sowie der Organisationsstruktur trifft, sowie andere zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Regelung ihrer Angelegenheiten erforderliche Satzungen. Die Grundsatzung bedarf der Genehmigung durch den Verwaltungsrat sowie des Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

(4) Das Universitätsklinikum Jena untersteht der Rechtsaufsicht des Landes; die §§ 17 bis 19 gelten insoweit entsprechend.

(5) Für die Verbindlichkeiten des Universitätsklinikums Jena haftet neben diesem das Land unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des Universitätsklinikums Jena nicht zu erlangen ist (Gewährträgerhaftung).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).