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§ 91 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 7 – Schulmitwirkung

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 91 SchulG M-V – Landesschülerrat

(1) Der Landesschülerrat vertritt die Schülerinnen und Schüler der Schulen in öffentlicher Trägerschaft und der Schulen in freier Trägerschaft, an denen der Schulpflicht genügt werden kann.

(2) Der Landesschülerrat besteht aus bis zu je acht Vertreterinnen und Vertretern der jeweiligen Kreis- und Stadtschülerräte.

(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der jeweiligen Kreis- und Stadtschülerräte werden von den Mitgliedern der Kreis- oder Stadtschülerräte für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dabei sollen die verschiedenen Schularten berücksichtigt werden. Für jedes Mitglied des Landesschülerrates soll ein Ersatzmitglied gewählt werden. Wählbar für den Landesschülerrat ist jede Schülerin und jeder Schüler, die oder der zum Zeitpunkt ihrer oder seiner Wahl Mitglied eines Kreis- oder Stadtschülerrates ist. Bei Neuwahlen ist jede Schülerin oder jeder Schüler für den Landesschülerrat wählbar, die oder der in der vorangegangenen Amtszeit als Delegierte oder Delegierter des Landkreises oder der kreisfreien Stadt in den Landesschülerrat gewählt wurde und nicht gemäß § 80 Absatz 8 Satz 1 aus dem Amt ausgeschieden ist. Der Landesschülerrat führt seine Geschäfte nach Ablauf seiner Amtsperiode bis zum Zusammentritt des neuen Landesschülerrates weiter.

(4) Der Landesschülerrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, dem die Vorsitzende oder der Vorsitzende, zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und mindestens vier und höchstens sechs weitere Schülerinnen und Schüler angehören. In den Vorstand sind Schülerinnen und Schüler differierender Schulen aller Kreis- und Stadtschülerräte zu wählen. § 75 Absatz 4 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend.

(5) Die oberste Schulbehörde informiert den Landesschülerrat über alle wichtigen allgemeinen Angelegenheiten des Schulwesens und erteilt ihm die für seine Arbeit erforderlichen Auskünfte. Der Landesschülerrat wird vor dem Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die die schulischen Interessen der Schülerinnen und Schüler berühren, angehört. Dieses gilt insbesondere für allgemeine Bestimmungen über die

  1. 1.

    Bildungs- und Erziehungsziele mit Ausnahme der Rahmenpläne, die Zulassung von Schulbüchern, Lehr- und Lernmitteln,

  2. 2.

    Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in Schulen in öffentlicher Trägerschaft, Wahl der Bildungsgänge sowie die Übergänge zwischen den Schularten,

  3. 3.

    Versetzungen, Prüfungen, Abschlüsse und Berechtigungen,

  4. 4.

    Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen,

  5. 5.

    Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten,

  6. 6.

    Durchführung von Schulversuchen.

(6) § 80 Absatz 8 gilt entsprechend.