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§ 91 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Öffentliche berufsbildende Schulen → Abschnitt I – Schularten

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 91 SchulG – Fachoberschule

Die Fachoberschule vermittelt in bestimmten Fachrichtungen Schülerinnen und Schülern mit dem Mittleren Schulabschluss und abgeschlossener einschlägiger mindestens zweijähriger Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder mindestens fünfjähriger einschlägiger Berufstätigkeit durch einen einjährigen Vollzeitunterricht, bei Teilzeitunterricht durch einen entsprechend längeren Zeitraum, eine Bildung, die den Anforderungen für die Aufnahme eines Studiums an einer Fachhochschule (Fachhochschulreife) entspricht. Die Fachoberschule schließt mit einer Prüfung ab.