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§ 91 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Staatliche Schulen → Unterabschnitt 4 – Schulorganisation

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 91 SchulG – Errichtung und Aufhebung der Schulen, Schulentwicklungspläne

(1) Die Schulbehörde errichtet die Schulen nach dem schulischen Bedürfnis und legt den Schulträger fest. Die Errichtung bedarf der Zustimmung der Gebietskörperschaft, die als Schulträger vorgesehen ist. Ist ein Schulverband als Schulträger vorgesehen, müssen alle beteiligten Gebietskörperschaften zustimmen. Wird die Zustimmung verweigert, kann die Schule errichtet werden, wenn das fachlich zuständige Ministerium ein dringendes öffentliches Interesse feststellt.

(2) Absatz 1 gilt für die Aufhebung von Schulen entsprechend. Über die Erweiterung oder Einschränkung bestehender Schulen entscheidet die Schulbehörde im Benehmen mit dem Schulträger.

(3) Bei der Feststellung des schulischen Bedürfnisses nach Absatz 1 sind auch regionale Schulentwicklungspläne zu berücksichtigen, die von den Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städten und kreisfreien Städten für die in ihrem Gebiet gelegenen Grundschulen und von den Landkreisen und kreisfreien Städten für die in ihrem Gebiet gelegenen Schulen der übrigen Schularten aufgestellt werden müssen. Benachbarte Gebietskörperschaften können Schulentwicklungspläne gemeinsam aufstellen. Die Verbandsgemeinden und Landkreise hören die Schulträger an, soweit sie nicht selbst Träger der im Schulentwicklungsplan berücksichtigten Schulen sind. Die Schulentwicklungspläne sind mit den benachbarten Gebietskörperschaften abzustimmen.

(4) Die Schulentwicklungspläne sollen die planerischen Grundlagen eines regional ausgeglichenen Bildungsangebots im Land berücksichtigen. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten. Schulentwicklungspläne enthalten eine Bestandsanalyse bezogen auf die Schülerzahlen sowie die Schulgebäude und Schulanlagen. Aus der Bestandsanalyse und den Daten der regionalen Schülerzahlprognose sind unter Berücksichtigung der Vorgaben zu Mindestgrößen von Schulen nach § 13 Abs. 1 bis 3 und des Pendler- und Übergangsverhaltens schulorganisatorische Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Schulangebots abzuleiten und deren Auswirkungen auf bestehende Schulen darzustellen. Schulentwicklungspläne sind regelmäßig auf die Zweckmäßigkeit der Schulorganisation hin zu überprüfen und fortzuschreiben, soweit es erforderlich wird.

(5) Der Schulträger verleiht jeder Schule eine Bezeichnung, in der die Schulart und die Schulsitzgemeinde anzugeben sind. In die Bezeichnung kann ein Zusatz, insbesondere ein Name, aufgenommen werden.

(6) Die räumliche Nähe von berufsbildenden Schulen und überbetrieblichen Einrichtungen der Berufsausbildung ist anzustreben.