§ 91 SächsGemO
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Landesrecht Sachsen
Vierter Teil – Gemeindewirtschaft → Zweiter Abschnitt – Vermögen der Gemeinde
§ 91 SächsGemO – Sondervermögen
(1) Sondervermögen der Gemeinde sind
- 1.
das Vermögen der Eigenbetriebe und der öffentlichen Einrichtungen, für die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden;
- 2.
das Vermögen der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen.
(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nummer 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.