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§ 91 SDO
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland

Abschnitt IV – Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens → 2. – Verfahren

Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 91 SDO

(1) Zur Wiederaufnahme des Verfahrens bedarf es eines Antrags. Antragsberechtigt sind

  1. 1.
    der Verurteilte und sein gesetzlicher Vertreter, nach seinem Tode sein Ehegatte, seine Verwandten auf- und absteigender Linie und seine Geschwister,
  2. 2.
    die Einleitungsbehörde. Besteht die Einleitungsbehörde nicht mehr, so bestimmt der Minister des Innern eine Behörde, die ihre Befugnisse ausübt.

Die in Satz 2 Nr. 1 genannten Personen können sich eines Verteidigers bedienen.

(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Disziplinargericht einzureichen, dessen Entscheidung angefochten wird. Er muss den gesetzlichen Grund der Wiederaufnahme und die Beweismittel bezeichnen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).