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§ 91 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt VI – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → 4. – Nebentätigkeit; Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 91 SBG – Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten

(1) Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die Beamtinnen und Beamten im Zusammenhang mit ihrem Hauptamt übertragen sind oder die sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder ihres Dienstvorgesetzten übernommen haben.

(2) Mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 7 Absatz 2 dieses Gesetzes oder nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes und mit der vorläufigen Dienstenthebung nach den Vorschriften des Saarländischen Disziplinargesetzes gelten die Nebentätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 sowie Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst als beendet.