§ 91 PatG
Patentgesetz
Patentgesetz
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Verfahren vor dem Patentgericht → 3. – Gemeinsame Vorschriften
§ 91 PatG – Erörterung der Sach- und Rechtslage
(1) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
(2) 1Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. 2Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.
(3) 1Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. 2Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen.