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§ 91 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt XII – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MBG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 2035-3
Normtyp: Gesetz

§ 91 MBG Schl.-H. – Wahlordnung

(1) Zur Regelung der in den §§ 10 bis 18, 44, 45, 62 bis 65, 68 bis 72, 75 und 76 bezeichneten Wahlen und Wahlgrundsätze werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung Vorschriften erlassen, insbesondere über

  1. 1.
    die Bestellung des Wahlvorstandes,
  2. 2.
    die Vorbereitung der Wahl des Personalrates,
  3. 3.
    die Aufstellung des Verzeichnisses der wahlberechtigten Beschäftigten,
  4. 4.
    die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen,
  5. 5.
    die Frist für die Einsichtnahme in das Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten und die Erhebung von Einsprüchen,
  6. 6.
    das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  7. 7.
    die Einreichung, den Inhalt und die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,
  8. 8.
    die Stimmabgabe,
  9. 9.
    die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  10. 10.
    die Wahlniederschrift,
  11. 11.
    die Aufbewahrung der Wahlakten,
  12. 12.
    das Wahlverfahren bei Vorliegen eines oder mehrerer Wahlvorschläge (Mehrheitswahl, Verhältniswahl) sowie
  13. 13.
    das Wahlverfahren zur Wahl des Bezirkspersonalrates, des Hauptpersonalrates und des Gesamtpersonalrates.

(2) Die Wahlordnung muss Regelungen über die Wahl von Frauen und Männern entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle vorsehen. Sie hat Regelungen für den Fall vorzusehen, dass die Wahlvorschläge nicht dem in Satz 1 genannten Anteil von Frauen und Männern entsprechen.