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§ 91 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 8 – Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 91 LWG – Zuständigkeit, Betretungsrecht

(1) Zuständige Behörde ist in den Fällen

  1. 1.

    des § 91 WHG die obere Wasserbehörde,

  2. 2.

    des § 92 WHG die für die Erteilung der Erlaubnis, Bewilligung oder sonstige wasserrechtliche Zulassung zuständige Behörde,

  3. 3.

    der §§ 93 und 94 WHG die untere Wasserbehörde.

(2) Soweit es die Vorbereitung eines Vorhabens erfordert, für das eine Duldungs- und Gestattungsverpflichtung ausgesprochen werden kann, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke auf Anordnung der nach Absatz 1 zuständigen Wasserbehörde zu dulden, dass der Träger des Vorhabens oder dessen Beauftragte nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. § 70 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.