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§ 91 LBO
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Ordnungswidrigkeiten, Verordnungs- und Satzungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2130-9
Normtyp: Gesetz

§ 91 LBO – Verordnungsermächtigungen (1)

(1) Zur Verwirklichung der in § 3 bezeichneten allgemeinen Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.
    die nähere Ausgestaltung allgemeiner Anforderungen in den §§ 4 bis 57,
  2. 2.
    die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen nach § 45, insbesondere an Feuerungsanlagen und Anlagen zur Verteilung von Wärme oder zur Warmwasserversorgung sowie an deren Betrieb, an Brennstoffleitungsanlagen, an Aufstellräume für Feuerstätten, Verbrennungsmotoren und Verdichter sowie an die Lagerung von Brennstoffen,
  3. 3.
    besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Betrieb und Benutzung ergeben (§§ 58 und 59), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen oder Erleichterungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,
  4. 4.
    eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende Nachprüfung von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß instandgehalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen,
  5. 5.
    die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen, wie z.B. Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten,
  6. 6.
    den Nachweis der Befähigung der in Nummer 5 genannten Personen,
  7. 7.
    Art, Umfang und Höhe der in § 71 Abs. 6 Satz 1 vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung.

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden und ihrer Bauteile vorzuschreiben. Die Anforderungen müssen dem Stand der Technik entsprechen und nach dem Stand der Technik erfüllbar und wirtschaftlich sein. Die Anforderungen gelten als wirtschaftlich, wenn die zusätzlichen Kosten durch die voraussichtlichen Einsparungen während der üblichen Nutzungs- und Restnutzungsdauer gedeckt werden. Die Anforderungen können sich beziehen auf die Begrenzung des Wärmedurchgangs an der Gebäudehülle, zwischen unterschiedlich beheizten oder gekühlten Räumen und zum Erdreich. Die Anforderungen können sich auch auf die Begrenzung von Lüftungswärmeverlusten beziehen; hierbei ist der Einfluss der Lüftungseinrichtungen, von Fenstern und Türen sowie der Fugen zwischen den einzelnen Bauteilen zu berücksichtigen.

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zum bauaufsichtlichen Verfahren durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.
    Umfang, Inhalt und Anzahl der Bauvorlagen,
  2. 2.
    die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,
  3. 3.
    soweit erforderlich, das Verfahren im Einzelnen. Hierbei kann auch die Einschaltung eines Koordinierungsgremiums vorgesehen werden.

Sie kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die am Bau Beteiligten (§§ 61 bis 64) zum Nachweis der ordnungsgemäßen Bauausführung Bescheinigungen, Bestätigungen oder Nachweise der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Unternehmerin oder des Unternehmers, der Bauleiterin oder des Bauleiters, von sachverständigen Personen oder Behörden über die Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen vorzulegen haben.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleunigung des bauaufsichtlichen Verfahrens oder zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörden durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.
    weitere und weiter gehende Ausnahmen von der Genehmigungsbedürftigkeit,
  2. 2.
    die Änderung des Baugenehmigungsverfahrens oder Baufreistellungsverfahrens sowie die Einführung sonstiger Verfahren für bestimmte Vorhaben; sie kann auch vorschreiben, dass auf die behördliche Prüfung öffentlich-rechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise verzichtet wird,
  3. 3.
    den vollständigen oder teilweisen Wegfall der bautechnischen Prüfung bei bestimmten Arten von Bauvorhaben,
  4. 4.
    die Übertragung von Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens einschließlich der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung auf sachverständige Personen oder sachverständige Stellen,
  5. 5.
    Prüfaufgaben nach § 66 Abs. 2 Satz 3, bei denen sich die Bauaufsichtsbehörde bestimmter sachverständiger Personen bedienen muss,
  6. 6.
    die Aufsicht über sachverständige Personen und sachverständige Stellen,
  7. 7.
    die Einrichtung, die Aufgaben und die Zusammensetzung eines Landesausschusses für Baustatik,
  8. 8.
    die Heranziehung von sachverständigen Personen und sachverständigen Stellen nach § 66 Abs. 2 Satz 1.

Sie kann dafür Voraussetzungen festlegen, die die verantwortlichen Personen nach den §§ 61 bis 64 oder die sachverständigen Personen oder sachverständigen Stellen zu erfüllen haben; in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 sind die erforderlichen Voraussetzungen zu regeln. Dabei können die Fachbereiche, in denen sachverständige Personen oder sachverständige Stellen tätig werden, bestimmt und insbesondere Mindestanforderungen an die Fachkenntnis sowie in zeitlicher und sachlicher Hinsicht an die Berufserfahrung festgelegt, eine laufende Fortbildung vorgeschrieben, durch Prüfungen nachzuweisende Befähigung bestimmt, der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gefordert und Altersgrenzen festgesetzt werden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann darüber hinaus auch eine Anerkennung der sachverständigen Personen und sachverständigen Stellen vorschreiben, das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen sowie für Prüfungen die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren regeln.

(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Befugnisse auf andere als in diesen Vorschriften aufgeführte Behörden zu übertragen für

  1. 1.
    die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (§ 31 Abs. 1 und 3),
  2. 2.
    die Erteilung von Typengenehmigungen (§ 81).

Die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 und 2 kann auch auf eine Behörde eines anderen Bundeslandes übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt.

(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung

  1. 1.
    das Ü-Zeichen festlegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben verlangen,
  2. 2.
    das Anerkennungsverfahren nach § 31 Abs. 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festlegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung fordern,
  3. 3.
    die Fachaufsicht über die Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden nach § 31 regeln.

(7) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.
    die Vergütung der Sachverständigen und sachverständigen Stellen, denen nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Aufgaben übertragen werden,
  2. 2.
    die Verwaltungsgebühren, Vergütung und den Auslagenersatz für die Tätigkeit von Behörden, Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften nach § 31.

Verwaltungsgebühren und Vergütungen sind nach den Grundsätzen des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein festzusetzen.

(8) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen der auf Grund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Verordnungen und des § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sie kann auch die Verfahrensvorschriften dieser Vorschriften für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln. Dabei kann sie auch vorschreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung oder die Zustimmung nach § 83 einschließlich der zugehörigen Ausnahmen und Befreiungen einschließen sowie dass § 12 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes insoweit Anwendung findet.

(9) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung den Katalog des § 58 Abs. 2 oder § 59 Abs. 2 zu erweitern, falls ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Mai 2009 durch § 86 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6). Zur weiteren Anwendung s. § 85 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6).