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§ 91 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 10 – Schlussvorschriften

Titel: Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWO LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.15
Normtyp: Gesetz

§ 91 KWO LSA – Ergänzende Vorschriften für die Wahl des Ortschaftsrates

(1) Für die Wahl des Ortschaftsrates gelten folgende ergänzende Regelungen:

  1. 1.

    Die Wahlvorschlagsnummern der Wahlvorschläge der an der Gemeindewahl teilnehmenden Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber gelten auch für die Wahl der Mitglieder des Ortschaftsrates. Für die übrigen Wahlvorschläge bestimmt sich die Reihenfolge nach § 37 Abs. 2.

  2. 2.

    Bei den allgemeinen Neuwahlen findet § 70 für die Ergebnisse der Wahlen zu den Ortschaftsräten keine Anwendung.

  3. 3.

    Als Vertretung im Sinne des § 21 Abs. 10 KWG LSA gilt bei der erstmaligen Wahl des Ortschaftsrates der Gemeinderat; fällt dabei diese Wahl mit der einzelnen Neuwahl des Gemeinderates zusammen, ist § 74 Abs. 5 Nrn. 6 und 7 entsprechend anzuwenden.

  4. 4.

    Die für die Gemeindewahl zuständigen Parteimitglieder oder deren Delegierte können auch die Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl des Ortschaftsrates bestimmen, sofern in der Ortschaft keine Parteiorganisation vorhanden ist.

(2) Der Landeswahlleiter kann besondere Regelungen für den Ablauf des Wahlverfahrens treffen.