§ 91 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland
Dritter Teil – Wahlen zu den Kreistagen
§ 91 KWO – Feststellung des vorläufigen Ergebnisses in den Gemeinden
Das vorläufige Wahlergebnis für die Kreistagswahl ist getrennt von der entsprechenden Zusammenstellung für die Gemeinderatswahl festzustellen.