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§ 91 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

NEUNTER ABSCHNITT – Vorschriften für eine gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen und Abstimmungen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 06.06.2020
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 91 KWO – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) Vor der Zählung der Wähler nach § 47 Abs. 1 sind die Stimmzettel nach Wahlen und Abstimmungen getrennt zu legen.

(2) 1Die Stimmen sind in folgender Reihenfolge zu zählen: Wahl oder Stichwahl des Bürgermeisters, Wahl oder Stichwahl des Landrats, Gemeindewahl, Kreiswahl, Ortsbeiratswahl, Abstimmung und Ausländerbeiratswahl. 2Werden mehrere Abstimmungen gleichzeitig durchgeführt, bestimmt der Gemeindewahlleiter, in welcher Reihenfolge die Stimmen für die Abstimmungen zu zählen sind. 3Für eine gesicherte Aufbewahrung der Stimmzettel, die noch nicht gezählt werden, ist zu sorgen. 4Die Unterlagen nach § 51 Abs. 1 sind für jede Wahl und jede Abstimmung getrennt zu verpacken, zu versiegeln und zu bezeichnen; eingenommene gemeinsame Wahlscheine sind den Unterlagen für die Gemeindewahl beizufügen.

(3) 1Mit der Zählung von Stimmen nach § 48a darf erst begonnen werden, wenn die Zählungen nach den §§ 48, 70 und 78 beendet sind. 2Für die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Ausländerbeiratswahl gelten die §§ 47 bis 49 mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    der Wahlvorstand nach der Zählung der Wähler nach § 47 Abs. 1 die Stimmzettel und eingenommene getrennte Wahlscheine verpackt, die einzelnen Pakete versiegelt, mit einer Inhaltsangabe versieht und dem Gemeindevorstand übergibt,

  2. 2.

    nach § 47 Abs. 2 Satz 1 als aufnehmender Wahlvorstand ein Auszählungswahlvorstand bestimmt wird; die gefalteten Stimmzettel und eingenommene getrennte Wahlscheine sind zu verpacken, die einzelnen Pakete zu versiegeln und mit einer Inhaltsangabe dem Gemeindevorstand zu übergeben,

  3. 3.

    eine Schnellmeldung nach § 49 Abs. 1 nicht erfolgt,

  4. 4.

    der Auszählungswahlvorstand die Zählung und Sortierung der Stimmzettel nach § 48 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, Abs. 2, 4 und 5 und die Zählung der Stimmen nach § 48a Abs. 2 bis 9 vornimmt.

(4) 1Wahl- oder Abstimmungsniederschriften sind für jede Wahl und jede Abstimmung getrennt zu führen. 2§ 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

(5) 1Wird eine Wahl des Bürgermeisters oder eine Abstimmung gemeinsam mit allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt, meldet der Gemeindevorstand das Wahl- oder Abstimmungsergebnis auf schnellstem Wege dem Kreiswahlleiter und dieser auf schnellstem Wege dem für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministerium. 2Entsprechendes gilt für den Gemeindevorstand einer kreisfreien Stadt und bei der Wahl des Landrats für den Kreiswahlleiter.

(6) Im Falle des § 85 Satz 2 ist das Ergebnis der Volksabstimmung vor den Ergebnissen der Kommunalwahlen zu ermitteln; für eine gesicherte Verwahrung der Stimmzettel, die noch nicht gezählt worden sind, ist zu sorgen.