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§ 91 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

FÜNFTER TEIL – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Dritter Abschnitt – Sonstige Organisationsvorschriften

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 91 HmbHG – Fakultätsrat (1)

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 14. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2199) / 7. Januar 2011 (HmbGVBl. S. 26)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2010 - 1 BvR 748/06 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 90 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 Nummer 1, Nummer 2 1. Alternative und Nummer 7, § 91 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 171; zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte und des Bachelor-Master-Studiensystems vom 6. Juli 2010, Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 473) sind nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

(1) In jeder Fakultät wird ein Fakultätsrat gewählt, in dem die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügt und die in § 10 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 genannten Gruppen angemessen vertreten sind.

(2) Der Fakultätsrat hat neben der Wahl der Dekanin oder des Dekans folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Erlass, Änderung und Aufhebung von Hochschulprüfungsordnungen, Studienordnungen und Satzungen nach den §§ 37 bis 40; bei der Beschlussfassung sind die Rahmenprüfungsordnungen (§ 85 Absatz 1 Nummer 7) zu beachten,

  2. 2.

    Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen nach § 10 Absatz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 515), zuletzt geändert am 6. Juli 2010 (HmbGVBl. S. 473, 476), in der jeweils geltenden Fassung,

  3. 3.

    Entscheidung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen im Rahmen des Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule,

  4. 4.

    Stellungnahme zur Struktur- und Entwicklungsplanung sowie zu Entscheidungen über die zukünftige Verwendung der freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren,

  5. 5.

    mit Zustimmung des Dekanats Beschlussfassung über fakultätsspezifische Ergänzungen der hochschulweiten Grundsätze für die Ausstattung und Mittelverteilung; das Dekanat hat entsprechende Vorschläge zu unterbreiten,

  6. 6.

    Entscheidung über die Organisation in der Fakultät gemäß § 92 Absätze 1 und 2 einschließlich des Erlasses der Fakultätssatzung,

  7. 7.

    Entscheidung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von einzelnen Selbstverwaltungseinheiten in Lehre und Forschung,

  8. 8.

    Einsetzung der Berufungsausschüsse, Beschlussfassung über Berufungsvorschläge und die Aufstellung von Vorschlägen für die Verleihung der akademischen Bezeichnung "Professorin“ oder "Professor“; weicht der Fakultätsrat bei der Beschlussfassung über einen Berufungsvorschlag von der Vorlage des Berufungsausschusses ab, so hat er dies zu begründen und die unveränderte Vorlage beizufügen,

  9. 9.

    Wahl von Gleichstellungsbeauftragten,

  10. 10.

    Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Kontrolle des Dekanats,

  11. 11.

    Stellungnahme zu allen Angelegenheiten der Fakultät.