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§ 91 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Elfter Teil – Verfahren → Abschnitt II – Förmliches Verfahren

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 91 HWaG – Kosten unbegründeter Einwendungen

Sind durch unbegründete Einwendungen besondere Kosten entstanden, so kann die Wasserbehörde denjenigen verpflichten, die Kosten zuzüglich der Gemeinkostenzuschläge nach § 5 Absatz 5 des Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erstatten, der die Einwendung erhoben hat.