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§ 91 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

XIII. – Sonderregelungen nach der Verfassung des Landes Brandenburg

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 91 GO LT 2010 – Verfahren bei der Wahl der Verfassungsrichter (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Die Aufgaben des Ausschusses gemäß Artikel 112 Absatz 4 Satz 4 der Verfassung des Landes Brandenburg und gemäß § 4 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg werden vom Hauptausschuss wahrgenommen.

(2) Wird es nach dem Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg erforderlich, den Präsidenten, den Vizepräsidenten oder weitere Verfassungsrichter zu wählen, hat der Hauptausschuss Vorschläge zur Wahl zu beraten.

(3) Die Kandidaten für die Wahl in das Verfassungsgericht werden von den Mitgliedern des Hauptausschusses benannt.

(4) Der Hauptausschuss prüft, ob die vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg erfüllen. Er fordert von ihnen die Erklärung nach § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes an.

(5) Die Sitzungen des Hauptausschusses und die Anhörung der Kandidaten sind nichtöffentlich.

(6) Der Hauptausschuss führt eine Einigung über einen gemeinsamen Wahlvorschlag herbei und strebt dabei eine angemessene Vertretung der politischen Kräfte des Landes an. Kommt eine Einigung zustande, unterbreitet der Hauptausschuss dem Landtag einen gemeinsamen Antrag mit Wahlvorschlag.

(7) Kommt eine Einigung nicht zustande, wählt der Landtag auf Vorschlag der Fraktionen. Dabei ist die angemessene Vertretung der politischen Kräfte des Landes anzustreben. Vor der Wahl hat der Hauptausschuss die Voraussetzungen nach den §§ 2 und 3 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg zu prüfen und die erforderlichen Anhörungen durchzuführen.