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§ 91 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil VII – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Kapitel 2 – Fachbereiche und Fakultäten

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 91 BremHG – Fakultät, abweichende Organisationsstruktur

(1) Abweichend von den §§ 86 bis 88, 90 sowie 92 können die Hochschulen eine andere Organisationsstruktur durch eine nach § 110 Absatz 1 Nummer 1 genehmigungspflichtige Grundordnung oder sonstige genehmigungspflichtige Hochschulordnung vorsehen. Die Hochschulen können Fachbereiche zusammenfassen und anstelle von Fachbereichen andere Organisationseinheiten und Untereinheiten vorsehen sowie Forschung und Lehre in neu gestalteter Weise verbinden. Die Hochschulordnung regelt das Nähere über die Bezeichnung, die Zusammensetzung, die Organe und die Aufgaben der Organisationseinheiten und Untereinheiten sowie die Wahl der Mitglieder des Dekanats oder eines entsprechenden Leitungsorgans in entsprechender Anwendung der Regelungen der §§ 86 bis 90. Den jeweiligen Leitungsorganen können abweichend von den Regelungen dieses Gesetzes Rechte hinsichtlich der Gestaltung der Lehre und der Prüfungen übertragen werden.

(2) Dem Rektorat steht das Initiativrecht zu. Das Rektorat legt die vom Akademischen Senat beschlossene Ordnung gemäß Absatz 1 der Senatorin für Wissenschaft und Häfen zur Genehmigung vor.