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§ 91 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 7 – Mitwirkungsrechte in der Schule → Abschnitt 5 – Schulkonferenz

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 91 BbgSchulG – Aufgaben der Schulkonferenz

(1) Die Schulkonferenz berät und entscheidet im Rahmen von § 7 Abs. 1 die wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten. Die Schulkonferenz entscheidet insbesondere über

  1. 1.

    die Grundsätze für die Zusammenarbeit von Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal in der Schule,

  2. 2.

    die Haus- und Pausenordnung sowie die Grundsätze der Raumverteilung,

  3. 3.

    das Einvernehmen mit dem Schulträger bei der Namensgebung,

  4. 4.

    die Ausnahmen von der Fünf-Tage-Schulwoche, den täglichen Unterrichtsbeginn und die variablen Ferientage im Einvernehmen mit dem Träger der Schülerbeförderung,

  5. 5.

    die Grundsätze für die Arbeit von Schülergruppen,

  6. 6.

    die Grundsätze für das Warenangebot zum Verkauf in der Schule im Rahmen zugelassener gewerblicher Tätigkeit sowie über die Grundsätze zu Art und Umfang möglicher Werbung,

  7. 7.

    die grundsätzliche Verteilung der Mittel, über deren Verwendung die Schule selbst entscheiden kann,

  8. 8.

    die Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben,

  9. 9.

    die Durchführung außerunterrichtlicher schulischer Veranstaltungen,

  10. 10.

    die Grundsätze für die Zusammenarbeit mit außerschulischen Stellen, insbesondere im Zusammenhang mit Projekten zur Öffnung der Schule sowie zur Berufsberatung und

  11. 11.

    die Vereinbarung von Schulpartnerschaften.

Wird bei Entscheidungen gemäß Satz 2 Nr. 4 kein Einvernehmen erzielt, entscheidet das staatliche Schulamt.

(2) Die Schulkonferenz entscheidet mit Zustimmung der Mehrheit der von der Konferenz der Lehrkräfte in die Schulkonferenz entsandten Mitglieder über

  1. 1.

    die Festlegung pädagogischer Ziele und Schwerpunkte oder das Schulprogramm und dessen Fortschreibung auf Vorschlag der Konferenz der Lehrkräfte,

  2. 2.

    den kooperativen oder integrativen Unterricht in der Oberschule im Benehmen mit dem Schulträger,

  3. 3.

    das Schulprofil,

  4. 4.

    die Grundsätze für Förderunterricht und andere zusätzliche Unterrichtsangebote,

  5. 5.

    die Grundsätze für die Verteilung der schriftliche Arbeiten und Klausuren und

  6. 6.

    die Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern im unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Bereich der Schule.

Stimmt die Mehrheit der von der Konferenz der Lehrkräfte entsandten Mitglieder der Schulkonferenz einer Beschlussfassung gemäß Satz 1 nicht zu, ist die Konferenz der Lehrkräfte zu beteiligen. In diesen Fällen kann die Schulkonferenz nicht gegen das Votum der Konferenz der Lehrkräfte entscheiden.

(3) Die Schulkonferenz ist anzuhören und beschließt über den Antrag oder die Stellungnahme der Schule in folgenden Angelegenheiten:

  1. 1.

    Fortführung, Änderung oder Auflösung der Schule,

  2. 2.

    Schulbezirke, Schulwege einschließlich Schülerlotsen, Schulentwicklungsplan,

  3. 3.

    größere bauliche Maßnahmen,

  4. 4.

    Einrichtung einer Leistungs- und Begabungsklasse oder Organisation als Spezialschule oder Spezialklasse einschließlich des Schulprogramms,

  5. 5.

    zusätzliches Fremdsprachenangebot an der Grundschule und sonstige Anträge zur Genehmigung einer abweichenden Stundentafel,

  6. 6.

    Ganztagsangebote,

  7. 7.

    Aufnahmekriterien gemäß § 53 Absatz 8 bei Leistungs- und Begabungsklassen,

  8. 8.

    Durchführung und Änderung eines Schulversuchs oder Änderung einer Versuchsschule,

  9. 9.

    Genehmigungen wissenschaftlicher Untersuchungen an der Schule und

  10. 10.

    Stellungnahmen der Schule zur Schulleitungsbestellung.