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§ 91 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 10 – Unmittelbare Wahl der Ortsbeiräte sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 91 BbgKWahlG – Rechtsfolgen von abgesagten oder gescheiterten Wahlen

(1) Wird festgestellt, dass bei der unmittelbaren Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers

  1. 1.

    kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht oder zugelassen worden ist,

  2. 2.

    alle zugelassenen Bewerbenden vor der Wahl oder Stichwahl zurückgetreten sind,

  3. 3.

    die oder der zugelassene Bewerbende die nach § 72 Absatz 2 Satz 1 erforderliche Mehrheit verfehlt oder bei der Stichwahl keine Bewerbende und kein Bewerbender diese Mehrheit erhalten hat oder

  4. 4.

    die oder der gewählte Bewerbende die Wahl nicht gemäß § 78 annimmt,

so wählt die Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher. Stattdessen kann die Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung beschließen, dass die Aufgaben der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers für den Rest der allgemeinen Wahlperiode von ihr wahrgenommen werden.

(2) Scheidet die oder der unmittelbar von den Bürgerinnen und Bürgern des Ortsteils oder mittelbar von der Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung gewählte Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt, so wählt die Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung die Nachfolgerin oder den Nachfolger der oder des Ausgeschiedenen für den Rest der allgemeinen Wahlperiode; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Dies gilt nicht, wenn die oder der Ausgeschiedene von den Bürgerinnen und Bürgern des Ortsteils durch Bürgerentscheid abgewählt worden ist.

(3) Wird die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher durch Bürgerentscheid abgewählt, so findet eine Neuwahl durch die Bürgerinnen und Bürger des Ortsteils für den Rest der allgemeinen Wahlperiode statt; Absatz 1 und § 73 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. Scheidet auch die neu gewählte Ortsvorsteherin oder der neu gewählte Ortsvorsteher vorzeitig aus dem Amt, so gelten Satz 1 und Absatz 2 entsprechend.

(4) Wird festgestellt, dass bei der Wahl des Ortsbeirates

  1. 1.

    kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht oder zugelassen worden ist oder

  2. 2.

    keine hinreichende Anzahl von Bewerbenden zur Wahl steht,

so sagt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Wahl ab und macht dies öffentlich bekannt. Die Nachwahl soll innerhalb der nächsten sechs Monate stattfinden. Eine Nachwahl des Ortsbeirates findet ferner statt, wenn bei der Wahl mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze nicht besetzt werden kann. Scheitert auch die Nachwahl, so nimmt die Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung die Aufgaben des Ortsbeirates für den Rest der allgemeinen Wahlperiode wahr. Stattdessen kann die Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung die Mitglieder des Ortsbeirates für den Rest der allgemeinen Wahlperiode wählen; § 86 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.