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§ 90 UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Bundesrecht

Teil 3 – Besondere Bestimmungen für Filme → Abschnitt 1 – Filmwerke

Titel: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: UrhG
Gliederungs-Nr.: 440-1
Normtyp: Gesetz

§ 90 UrhG – Einschränkung der Rechte

(1) 1Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen

  1. 1.

    über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34),

  2. 2.

    über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und

  3. 3.

    über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).

2Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung. 3Ein Ausschluss der Ausübung des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung (§ 41) bis zum Beginn der Dreharbeiten kann mit dem Urheber im Voraus für eine Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart werden.

(2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a).

Zu § 90: Neugefasst durch G vom 20. 12. 2016 (BGBl I S. 3037).