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§ 90 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Landespersonalausschuss

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 90 ThürBG – Aufgaben

(1) Der Landespersonalausschuss hat außer den ihm in diesem Gesetz und im Thüringer Laufbahngesetz eingeräumten Befugnissen folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen und der Landesregierung Vorschläge zur Neufassung beamtenrechtlicher Vorschriften zu unterbreiten,

  2. 2.

    Vorschläge zur Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Bereich des Beamtenrechts zu unterbreiten,

  3. 3.

    zu Beschwerden von Beamten und zurückgewiesenen Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen.

(2) Die Landesregierung kann dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen.

(3) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Landespersonalausschuss die Landesregierung regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, zu unterrichten.