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§ 90 StVollzG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Vollzug der Freiheitsstrafe → Elfter Titel – Sicherheit und Ordnung

Titel: Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVollzG
Gliederungs-Nr.: 312-9-1
Normtyp: Gesetz

§ 90 StVollzG – Fesselung

1In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. 2Im Interesse des Gefangenen kann der Anstaltsleiter eine andere Art der Fesselung anordnen. 3Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.