Schulgesetz (SchulG)
Abschnitt 2 – Staatliche Schulen → Unterabschnitt 3 – Kommunale Schulverwaltung
§ 90 SchulG – Schulträgerausschuss
(1) Die Schulträger bilden nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung zur Beratung bei den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben einen Ausschuss (Schulträgerausschuss).
(2) Dem Schulträgerausschuss sollen auch an den Schulen des Schulträgers tätige Lehrkräfte, gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter und Schülervertreterinnen und Schülervertreter angehören, die keine wählbaren Bürgerinnen oder Bürger der Gemeinde oder des Landkreises sein müssen; dabei soll jede Schulart angemessen berücksichtigt werden. Das Stimmrecht steht nur den Schülervertreterinnen und Schülervertretern zu, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sofern den Schulen des Schulträgers berufsbildende Schulen angehören, sollen dem Schulträgerausschuss auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber angehören.