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§ 90 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 9 – Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 90 SächsWG – Erfassung und Schutz personen- und betriebsbezogener Daten, Datenaustausch
(zu § 88 WHG)

(1) Die zu einem in § 88 Abs. 1 und 2 WHG genannten Zweck erhobenen oder weiterverarbeiteten Daten dürfen zu jedem anderen in § 88 Abs. 1 und 2 WHG genannten Zweck weiterverarbeitet werden.

(2) Körperschaften des öffentlichen Rechts und andere Träger von Hochwasserschutzmaßnahmen, der Abwasserbeseitigungspflicht und der öffentlichen Trinkwasserversorgung dürfen zur Erfüllung der nach dem Wasserhaushaltsgesetz, nach diesem Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen übertragenen Aufgaben des Hochwasserschutzes, der Abwasserbeseitigung und der Trinkwasserversorgung vom Betroffenen die notwendigen personen- und betriebsbezogenen Daten erheben, verarbeiten und nutzen sowie Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen, insbesondere zur Erstellung von Hochwasserschutzkonzepten, Abwasserbeseitigungskonzepten und Trinkwasserversorgungskonzepten.

(3) Körperschaften des öffentlichen Rechts und andere Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind verpflichtet, der nach § 88 Abs. 1 und 2 WHG zuständigen Wasserbehörde auf Verlangen die notwendigen wasserwirtschaftlichen Daten in der von der Wasserbehörde vorgegebenen elektronischen Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 88 Abs. 1 und 2 WHG, einschließlich der Berichterstattung aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, erforderlich ist.

(4) Von den Trägern der öffentlichen Wasserversorgung können nach Maßgabe des Absatzes 3 insbesondere Angaben über

  1. 1.

    Menge und Qualität des im Versorgungsgebiet abgegebenen Wassers,

  2. 2.

    Umfang und Struktur des Wasserverbrauchs,

  3. 3.

    Maßnahmen zum sorgsamen Umgang mit Wasser im Versorgungsgebiet im Sinne von § 50 Abs. 3 WHG,

  4. 4.

    Anlagenbestandsdaten,

  5. 5.

    Art und Weise der genutzten Rohwasserquellen, insbesondere beabsichtigte Änderungen,

  6. 6.

    Angaben zur Versorgungssicherheit

verlangt werden. Von den Abwasserbeseitigungspflichtigen können nach Maßgabe des Absatzes 3 insbesondere Angaben über

  1. 1.

    Trägerschaft, Art, Dimensionierung und Anzahl der Anlagen,

  2. 2.

    Art der Einleitung des gereinigten Abwassers,

  3. 3.

    Zeitpunkt der gegebenenfalls erforderlichen Anpassung an den Stand der Technik

verlangt werden. Bei Dritten erhobene personenbezogene Daten dürfen nicht für Maßnahmen der Gewässeraufsicht verwendet werden.

(5) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Sächsischen Datenschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.