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§ 90 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Siebenter Teil – Zwangsrechte

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 90 SWG – (zu § 91 WHG)
Gewässerkundliche Maßnahmen

(1) Zuständige Behörde für die Anordnung der Duldung gewässerkundlicher Maßnahmen im Sinne des § 91 WHG ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.

(2) Handlungen, die geeignet sind, den Bestand, den Betrieb oder die Unterhaltung von Messeinrichtungen für wasserwirtschaftliche Daten zu beeinträchtigen, können vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz untersagt werden.