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§ 90 SPolG
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Kosten

Titel: Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPolG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 90 SPolG – Kostenersatz

(1) Für die Kosten polizeilicher Maßnahmen kann Ersatz verlangt werden, wenn das durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

(2) Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) zu bestimmen und die pauschale Abgeltung der Auslagen zu regeln. Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Amtshandlung zu bemessen. Im Übrigen gilt das Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland.

(3) Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.